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Verluste länger zurücktragen: KU-Ökonomen erarbeiten Corona-Vorschläge für Wirtschaftsministerium

KU-Wissenschaftler schlagen Ausweitung von Verlustrückträgen als Hile in Corona-Zeiten

Ingolstadt. Viele Branchen und Unternehmen in Deutschland sind glimpflich oder sogar gut durch die Coronakrise, andere aber hat sie hart getroffen. Neben den Coronahilfen sucht die Politik nach intelligenten Lösungen, um besonders ihnen unter die Arme zu greifen – zum Beispiel steuerliche Regelungen. Aber welche steuerlichen Maßnahmen helfen Unternehmen in der fortdauernden Corona-Krise, um liquide zu bleiben und auch weiterhin Luft für Investitionen zu haben? Im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums haben Prof. Dr. Dominika Langenmayr (Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre Finanzwissenschaft) und Prof. Dr. Reinald Koch (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre/Betriebswirtschaftliche Steuerlehre) von der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) dies insbesondere für den sogenannten Verlustrücktrag simuliert.

Eine „schnelle Entlastung“ durch einen zweijährigen Verlustrücktrag sehen die KU-Ökonomen Reinald Koch (oben) und Dominika Langenmayr (Foto unten). Fotos: KU

Schon vor Corona hatten Unternehmen die Möglichkeit, Verluste mit Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen. Zu viel gezahlte Steuern auf diese Gewinne wurden dann erstattet. Dieser sogenannte Verlustrücktrag war jedoch auf eine Millionen Euro gedeckelt. Mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz haben Unternehmen seit März die Möglichkeit, bis zu zehn Millionen Euro geltend zu machen – aber weiterhin nur bezogen auf Gewinne aus dem Vorjahr. „Maßnahmen, die sich auf nur eine Steuerperiode beziehen, verlieren in einer mehrjährigen Krise jedoch ihre Wirkung“, erklärt Ökonom Reinald Koch. Sprich: Ein ohnehin geschwächtes Unternehmen würde für 2021 keine Verluste geltend machen können, wenn es 2020 keine Gewinne erwirtschaftet hat.

Langenmayr und Koch haben nun simuliert, welche Wirkung es hätte, wenn Unternehmen auch weiter zurückliegende Gewinne mit Verlusten verrechnen lassen könnten, die vor Corona erwirtschaftet wurden, beziehungsweise die Summe des möglichen Verlustrücktrages erhöht wird. Zudem haben sie berechnet, wie sich die Steuereinnahmen des Staates in Folge solcher Maßnahmen entwickeln dürften. Simuliert wurden dabei verschiedene Varianten: von einer Verrechnung mit Gewinnen, die drei Jahre zurückliegen bis hin zu Höchstsummen von bis zu 50 Millionen Euro Verlustrücktrag sowie die Kombination solcher Maßnahmen. Grundlage dafür war eine Stichprobe an Kapital- und Personengesellschaften sowie die Körperschafts- und Gewerbesteuerstatistik.

„Schnelle Entlastung“ durch zweijährigen Verlustrücktrag

„Will man die Entlastung für alle Unternehmen gleichmäßig gestalten, dann plädieren wir dafür, dass Unternehmen befristet für die Jahre 2020 und 2021 die Möglichkeit erhalten, Verluste bis zu zehn Millionen Euro mit Gewinnen zu verrechnen, die vor zwei Jahren erwirtschaftet wurden. Dieser zweijährige Verlustrücktrag würde eine schnelle Entlastung bewirken“, schildert Koch. Eine solche Reform würde zudem Unternehmen helfen, die in der jüngsten Vergangenheit profitabel waren, aber von der Corona-Krise stark betroffen sind. Die geringeren Steuereinnahmen von etwa 1,7 Milliarden Euro würden durch Umkehreffekte in den Folgejahren weitgehend refinanziert, sobald die Geschäfte wieder besser laufen. Von einer reinen Erhöhung der Summen des Verlustrücktrages würden ausschließlich große Kapitalgesellschaften profitieren.

Bereits im vergangenen Jahr hatten sich Langenmayr und Professor Koch in einem Fachbeitrag dafür ausgesprochen, insbesondere den Zeitraum zu erweitern, für den ein Verlustrücktrag möglich ist. Die sogenannten „Wirtschaftsweisen“ des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung nehmen in ihrem aktuellen Gutachten explizit Bezug zu diesem Impuls von Langenmayr und Koch.

Beide betonen außerdem, dass das Instrument der Verlustverrechnung auch jenseits der akuten Krise wichtige Anreize bieten könne: Eine Studie von Dominika Langenmayr zeigte, dass Unternehmen mehr als zehn Prozent zusätzliches Geld als Risikoinvestition etwa in Forschung und Entwicklung stecken, wenn der Zeitraum, in dem ein Verlustrücktrag möglich ist, um ein Jahr erweitert wird. „Die steuerlichen Regeln sind somit nicht nur in der Krise von großer Bedeutung für die Investitionstätigkeit“, betont die Ökonomin.

Weiteres Forschungsprojekt zu steuerlichen Investition anreizen

Ebenfalls gefördert vom Bundeswirtschaftsministerium untersuchen Langenmayr und Koch deshalb gemeinsam mit Forschenden der Universität Göttingen derzeit die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionsanreize. Betrachtet werden unter anderem eine Senkung des Körperschaftssteuersatzes, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten, die verbesserte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Vorschläge zur Unternehmenssteuerreform auf Ebene der OECD und EU. upde/el

Quelle
upd
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