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„Pflege-Impfpflicht“: Meldepflicht startet ab dem 16. März

„Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ wird schrittweise umgesetzt – vorerst keine Kündigungen

Eichstätt. – Zunächst wollte Ministerpräsident Söder die sogenannte „Pflege-Impfpflicht“ in Bayern aussetzen, jetzt kommt sie doch ab Mitte nächster Woche – wenn auch „mit Augenmaß“, wie Gesundheitsminister Holetschek es formuliert hat: nämlich mit längeren Übergangsfristen. Da der Stichtag zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impflicht am 15. März immer näher rücke und nun auch der Bund sowie das Land Bayern Vollzugshinweise an die zuständigen Behörden erteilt hätten, registriere man immer mehr Anfragen meldepflichtiger Einrichtungen, wie das Landratsamt Eichstätt mitteilt. Das Amt weist in diesem Zusammenhang auch nochmal einmal auf die Meldepflicht entsprechender Einrichtungen hin.

Immunitätsnachweis nötig: In medizinischen Berufen wie hier in der Klinik Eichstätt gilt ab dem 15. März zunächst die Pflicht für einen Immunitätsnachweis. Foto: kna

Melden müssten Einrichtungen und Unternehmen im medizinischen Bereich wie zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen, ambulante Pflegedienste, Praxen sonstiger humanmedizinischer Berufe (wie Hebammen, Physiotherapeuten, Heilpraktiker etc.) Personen, die dort tätig sind und bis zum 15. März keinen gültigen Immunitätsnachweis (Impfnachweis oder Genesenenzertifikat) vorgelegt haben oder ein ärztliches Attest vorgelegt haben, an dem Zweifel bestehen.

Digitale Meldeplattform startet

Eine Meldung sollte ab dem 16. März in digitaler Form erfolgen. Dazu werde vom bayerischen Gesundheitsministerium eine bayernweite datensichere Meldeplattform zur Verfügung gestellt. Angekündigt sei, dass diese in „der zehnten Kalenderwoche“, also in dieser Woche, in Betrieb gehen werde. Einrichtungen und Unternehmen benötigen für die digitale Meldung ein „ELSTER-Zertifikat“ und können dann über „Mein Unternehmenskonto“ den Zugang erhalten. Sofern ein derartiges Zertifikat noch nicht besteht, kann dieses über www.das-unternehmenskonto.de beantragt und ein Konto erstellt werden.

Das Landratsamt Eichstätt bittet darum, den digitalen Meldeweg zu nutzen. Aktuelle Informationen zu dem Thema stellt das Landratsamt auf seiner Homepage unter „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ zur Verfügung. Fragen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen können auch per Mail an: ebimpfpflicht@lra-ei.bayern.de gerichtet werden.

Betretungsverbote erst ab Sommer, Immunitätsnachweis für Neueinstellungen ab 16. März Pflicht

Konkret wird die Impfpflicht in einem sogenannten gestuften Verfahren umgesetzt: Nach der Meldepflicht ab dem 16. März sollen alle Mitarbeiter, die noch nicht geimpft oder genesen sind oder sich aus medizischen Gründen nicht impfen lassen können von den Gesundheitsämtern eine Impfberatung angeboten und die Chance einräumt werden, sich doch noch impfen zu lassen. Ziel sei es, noch möglichst viele bislang Ungeimpfte zu überzeugen, betonte Holetschek. Dabei setze man auch auf den neuen Novavax-Impfstoff, der bei einigen vielleicht auf Akzeptanz stoße.

Auf das Beratungsangebot folgt dann eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Erfolge dies nicht, werde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. “In letzter Konsequenz – aber nur als Ultima Ratio – kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden”, erklärte das Ministerium. Dabei werde im Einzelfall jeweils auch die Einrichtung angehört werden, um bei der Entscheidung den Aspekt der Versorgungssicherheit angemessen berücksichtigen zu können, hatte Holetschek mitgeteilt. Es drohe also vorerst niemandem eine rasche Kündigung, aber ab Sommer könne es zu solchen Betretungsverboten kommen. Für Neueinstellungen gilt die Pflicht zur Vorlage des Immunitätsnachweises allerdings sofort – also direkt ab 16. März.

Quelle
Landratsamt Eichstätt
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